AGB

Worauf Sie sich verlassen können

Im Folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ihnen eine transparente Grundlage für die Nutzung unserer Dienstleistungen bieten und wichtige Informationen zu Rechten und Pflichten enthalten.

A

Allgemeine Bestimmungen

Ergänzende Dokumente zu diesen AGB (Stand 18.10.2026): Preisliste (PDF) · Mietbedingungen (PDF)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Gebrüder Biernath GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) über Film- und Videoproduktion, Veranstaltungstechnik, Livestreaming und Beratung.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern schließt die Auftragnehmerin nicht ab. Sie kann vor Vertragsschluss einen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen (z. B. USt-IdNr. oder Handelsregisterauszug).
  3. Für die Vermietung von Technik ohne Personal gelten die gesonderten Mietbedingungen der Auftragnehmerin, abrufbar unter gebrueder-biernath.de/agb.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis davon leistet. Bei öffentlichen Aufträgen gehen die Vertragsbedingungen des Auftraggebers diesen AGB vor, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind.
  5. Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge mit dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Über Änderungen der AGB informiert die Auftragnehmerin den Kunden in Textform. Die geänderte Fassung gilt für Verträge, die nach Zugang dieser Information geschlossen werden.
  6. Soweit diese AGB auf die Preisliste verweisen, ist die zum Zeitpunkt des Angebots gültige Preisliste der Auftragnehmerin gemeint. Sie ist unter gebrueder-biernath.de/agb abrufbar und wird dem Kunden auf Anfrage übermittelt.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang, Personal, Änderungen

  1. Angebote der Auftragnehmerin sind 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform (z. B. E-Mail) annimmt oder die Auftragnehmerin einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt. Termine sind erst mit Vertragsschluss verbindlich reserviert.
  2. Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Angebot/Auftragsbestätigung, besondere Bestimmungen dieser AGB (Teile B bis D), allgemeine Bestimmungen (Teile A und E), Preisliste.
  3. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei der künstlerischen und technischen Umsetzung hat sie einen angemessenen Gestaltungsspielraum, soweit der Kunde keine konkreten Vorgaben gemacht hat.
  4. Die Auftragnehmerin bestimmt das eingesetzte Personal. Fällt eingeplantes Personal aus (z. B. wegen Krankheit), stellt sie gleichwertig qualifiziertes Ersatzpersonal. Im Vertrag namentlich vereinbartes Personal ersetzt sie nur in Abstimmung mit dem Kunden.
  5. Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden nach Vertragsschluss setzt die Auftragnehmerin um, soweit ihr dies zumutbar ist. Sie teilt dem Kunden vorab mit, wenn eine Änderung Mehrkosten verursacht oder sich auf Termine auswirkt. Mehraufwand wird nach der Preisliste vergütet; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Für Einsätze vor Ort benennt er einen erreichbaren Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
  2. Bei Veranstaltungen und Drehs vor Ort sorgt der Kunde insbesondere für: Zugang zur Location in den vereinbarten Auf- und Abbauzeiten, eine ausreichende und abgesicherte Stromversorgung, die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen (z. B. Drehgenehmigungen, Zustimmung des Hausrechtsinhabers) sowie sichere Lager- und Parkmöglichkeiten. Für den Einsatz von Drohnen gilt § 14 Abs. 5.
  3. Der Kunde informiert die Auftragnehmerin vor Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Kenntniserlangung, über ihm bekannte behördliche Auflagen, Verfahren oder besondere Risiken der Veranstaltung (z. B. versammlungsrechtliche Auflagen, angekündigte Proteste, besondere Sicherheitslagen).
  4. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen (z. B. verspätete Freigaben, verlängerte Programmpunkte, fehlende Zugänge), werden Warte- und Mehrzeiten als Arbeitszeit nach der Preisliste berechnet. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.

§ 4 Inhaltliche Verantwortung und Neutralität

  1. Die Auftragnehmerin erbringt technische, handwerkliche und gestalterische Dienstleistungen im Auftrag des Kunden. Sie ist nicht Veranstalterin und übernimmt keine redaktionelle Verantwortung für die produzierten, aufgezeichneten oder übertragenen Inhalte.
  2. Für Inhalte, Aussagen, Programm, Auswahl der Mitwirkenden, Veröffentlichung und Verbreitung ist allein der Kunde verantwortlich. Die technische Mitwirkung der Auftragnehmerin bedeutet keine Zustimmung zu den Inhalten und keine Identifikation mit ihnen. Das gilt auch für Schnitt und Gestaltung nach Vorgaben und Freigabe des Kunden.
  3. Im Verhältnis der Parteien übernimmt der Kunde die Pflichten eines Anbieters nach dem Medienstaatsvertrag und dem Digitale-Dienste-Gesetz. Er erfüllt insbesondere Impressums- und Kennzeichnungspflichten, moderiert Chats und Kommentarfunktionen und holt eine gegebenenfalls erforderliche medienrechtliche Zulassung ein.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass die Inhalte sowie deren Aufnahme und Verbreitung weder Rechte Dritter noch gesetzliche Vorschriften verletzen. Er holt insbesondere die erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen ein, informiert Teilnehmende von Veranstaltungen vorab über Aufnahmen und Übertragung und klärt Rechte an Musik, Präsentationen, Marken und sonstigen eingebrachten Werken. Die Auftragnehmerin stellt auf Wunsch Vorlagen für Einwilligungserklärungen zur Verfügung.
  5. Werden gegen die Auftragnehmerin, ihre Mitarbeitenden oder Subunternehmer Ansprüche Dritter wegen der Inhalte oder ihrer Verbreitung geltend gemacht, stellt der Kunde sie von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Auftragnehmerin informiert den Kunden unverzüglich, erkennt Ansprüche nicht ohne Abstimmung mit ihm an und überlässt ihm, soweit möglich, die Rechtsverteidigung.
  6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Aufnahme oder Übertragung abzulehnen oder abzubrechen, wenn Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind, eine behördliche oder gerichtliche Anordnung dies verlangt oder die Sicherheit von Personen gefährdet ist. Beruht dies auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, behält die Auftragnehmerin ihren Vergütungsanspruch; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Für behördliche Maßnahmen gilt im Übrigen § 8 Abs. 4.
  7. Eine Nennung der Auftragnehmerin (z. B. im Abspann, in Credits oder in Veröffentlichungen) erfolgt nur mit ihrer Zustimmung. Die Auftragnehmerin kann eine Nennung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 5 Vergütung, Arbeitszeit, Nebenkosten

  1. Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Soweit nichts vereinbart ist, insbesondere für Mehrleistungen, gilt die Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Ein Arbeitstag umfasst 8 Stunden Arbeitszeit zuzüglich der gesetzlichen Pausen. Er beginnt mit dem vereinbarten Treffpunkt bzw. Arbeitsbeginn vor Ort (Call Time) und endet mit dem Abschluss des Abbaus. Ein Halbtag umfasst bis zu 4 Stunden und wird mit 70 % des Tagessatzes berechnet.
  3. Arbeitszeit über 8 Stunden wird je angefangene Stunde mit 1/8 des Tagessatzes berechnet, zuzüglich folgender Zuschläge: 9. und 10. Stunde 25 %, ab der 11. Stunde 50 %. Für Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr fällt ein Zuschlag von 25 % an, an Sonntagen von 50 % und an gesetzlichen Feiertagen von 100 %. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höchste berechnet.
  4. Zeichnet sich ab, dass ein Einsatz länger als 10 Stunden dauert, darf die Auftragnehmerin zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben nach Information des Kunden zusätzliches Personal einsetzen. Die Kosten trägt der Kunde, wenn die Verlängerung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
  5. Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtung, Parken und Maut für Einsätze außerhalb Berlins werden nach der Preisliste bzw. nach Aufwand berechnet.
  6. Fremdkosten, die für den Auftrag anfallen (z. B. Musik- und Bildlizenzen, Sprecher, Darsteller, Location, Zusatztechnik, Catering), sind nicht im Honorar enthalten. Sie werden mit einem Handlingaufschlag von 15 % weiterberechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Größere Fremdkosten stimmt die Auftragnehmerin vorab mit dem Kunden ab.

§ 6 Zahlung

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Die Auftragnehmerin kann Rechnungen elektronisch übermitteln.
  2. Bei Aufträgen ab einem Nettowert von 5.000 Euro ist eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme fällig, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung, spätestens bis zum ersten Einsatztag. Fremdkosten, die die Auftragnehmerin im Voraus bezahlen muss, kann sie vorab in Rechnung stellen. Bei Aufträgen, die sich über mehrere Monate erstrecken, kann sie Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt stellen.
  3. Gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen entfällt die Anzahlung, soweit haushaltsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt bleiben möglich.
  4. Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, erinnert die Auftragnehmerin den Kunden an die Zahlung und mahnt sie an. Die gesetzlichen Rechte der Auftragnehmerin bleiben unberührt.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Geschäftsvorfälle (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Forderungen, die mit dem Vergütungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln.

§ 7 Stornierung und Verschiebung

  1. Der Kunde kann einen Auftrag oder einzelne Einsatztage vor Leistungsbeginn stornieren. Die Stornierung bedarf der Textform; maßgeblich ist ihr Zugang bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin berechnet dann folgende Anteile der vereinbarten Vergütung für ihre eigenen Leistungen (ohne Fremd- und Reisekosten), soweit diese auf die stornierten Leistungen entfallen: 60 Tage oder mehr vor dem Einsatztag: kostenfrei; 59 bis 30 Tage: 25 %; 29 bis 14 Tage: 50 %; 13 bis 4 Tage: 75 %; 3 Tage oder weniger: 90 %.
  2. Reduziert der Kunde den Leistungsumfang (z. B. weniger Personal, Kameras oder Einsatzstunden), gilt Absatz 1 für den entfallenden Teil entsprechend.
  3. Fremdkosten, die bis zum Zugang der Stornierung bereits angefallen sind oder nicht mehr storniert werden können, trägt der Kunde zusätzlich in nachgewiesener Höhe.
  4. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin nach Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs keine oder eine wesentlich geringere Vergütung zusteht. Die Auftragnehmerin kann statt der Pauschale die ihr gesetzlich zustehende Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nachweisen und verlangen.
  5. Verschiebt der Kunde einen Termin mindestens 14 Tage vorher und findet der neue Termin innerhalb von 6 Monaten statt, berechnet die Auftragnehmerin statt der Stornokosten eine Verschiebungspauschale von 10 % der Vergütung für ihre eigenen Leistungen. Dies gilt einmal je Auftrag. Ist die Auftragnehmerin am gewünschten Termin nicht verfügbar, schlägt sie Alternativtermine vor. Kommt innerhalb von 6 Monaten kein neuer Termin zustande oder erfolgt die Verschiebung später als 14 Tage vor dem ursprünglichen Termin, gilt sie als Stornierung nach Absatz 1, bezogen auf den ursprünglichen Termin. Weitere Verschiebungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  6. Bei Absage wegen höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen gilt § 8.

§ 8 Höhere Gewalt und behördliche Maßnahmen

  1. Höhere Gewalt sind von außen kommende, außergewöhnliche Ereignisse, die auch mit äußerster zumutbarer Sorgfalt weder vorhersehbar noch abwendbar sind und keiner Partei zugerechnet werden können. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter mit amtlicher Unwetterwarnung, Epidemien, allgemeine behördliche Maßnahmen, die nicht an die konkrete Veranstaltung oder ihre Inhalte anknüpfen (z. B. allgemeine Veranstaltungsverbote), Krieg, Terror, Streik in Drittbetrieben sowie großflächige Ausfälle öffentlicher Strom-, Mobilfunk- oder Internetnetze.
  2. Keine höhere Gewalt sind Umstände aus dem Verantwortungsbereich einer Partei, insbesondere die Absage oder Erkrankung von Rednern oder sonstigen Mitwirkenden des Kunden, eine zu geringe Teilnehmerzahl, der Wegfall der Location aus Gründen, die beim Kunden oder im Verhältnis zwischen Kunde und Location liegen, sowie behördliche Maßnahmen nach Absatz 4.
  3. Kann ein Einsatz wegen höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht stattfinden, sind beide Parteien insoweit von ihren Leistungspflichten befreit. Der Kunde vergütet die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die bereits angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Fremdkosten. Die Parteien bemühen sich um einen Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten; eine Verschiebungspauschale fällt dafür nicht an. Kommt kein Ersatztermin zustande, kann jede Partei hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Die Pflicht zur Zahlung bereits fälliger Beträge bleibt unberührt.
  4. Untersagt, beschränkt oder beendet eine Behörde, ein Gericht oder die Polizei die Veranstaltung, die Aufnahme oder die Übertragung aus Gründen, die an den Kunden, die Veranstaltung, deren Inhalte, Programm, Mitwirkende oder Teilnehmende oder an fehlende, vom Kunden einzuholende Genehmigungen anknüpfen, liegt dies im Verantwortungsbereich des Kunden. Das gilt auch, wenn die Maßnahme auf der politischen oder sonstigen inhaltlichen Ausrichtung der Veranstaltung beruht, und unabhängig davon, ob der Kunde gegen die Maßnahme vorgeht. Die Auftragnehmerin behält in diesen Fällen ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
  5. Beruht eine behördliche Maßnahme auf Umständen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat (z. B. Sicherheitsmängel ihrer Technik), entfällt ihr Vergütungsanspruch insoweit.
  6. Die Auftragnehmerin leistet vollziehbaren behördlichen und gerichtlichen Anordnungen Folge. Darin liegt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.
  7. Für Störungen während eines laufenden Einsatzes gilt vorrangig § 15 Abs. 4.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält an den vertragsgemäß gelieferten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation. Dieses Recht gilt auch für mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG. Erfasst sind insbesondere Website, eigene Social-Media-Kanäle, interne Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Messen, Veranstaltungen und Präsentationen. Eingeschlossen ist die bezahlte Hervorhebung (Boosting) von Beiträgen, die der Kunde zuvor auf eigenen Kanälen veröffentlicht hat.
  2. Einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung bedürfen insbesondere: ausschließliche Nutzungsrechte, eigenständige Werbekampagnen mit Mediabudget über das Boosting nach Absatz 1 hinaus (z. B. In-Stream-, Pre-Roll- oder Display-Anzeigen), die Nutzung in Fernsehen, Kino oder Außenwerbung, die Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte außerhalb der verbundenen Unternehmen sowie der Verkauf der Arbeitsergebnisse.
  3. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse kürzen, untertiteln, übersetzen und an technische Formate anpassen. Weitergehende Bearbeitungen, die das Werk inhaltlich verändern oder entstellen, bedürfen der Zustimmung der Auftragnehmerin.
  4. Die Nutzungsrechte gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung über. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Die Auftragnehmerin widerruft nur, wenn der Kunde trotz Mahnung mit der Zahlung in Verzug ist.
  5. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sie von ihren Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Subunternehmern die für diese Rechteeinräumung erforderlichen Rechte erworben hat. Für lizenzierte Musik, Stock-Material und Material aus dem Archiv der Auftragnehmerin gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Auftragnehmerin weist im Angebot darauf hin, wenn diese den Nutzungsumfang nach Absatz 1 einschränken.
  6. Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden (z. B. GEMA), sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung. Soweit nicht verwertungsgesellschaftsfreie Musik eingesetzt wird, obliegen Anmeldung und Gebühren dem Kunden.
  7. Nutzt der Kunde die Arbeitsergebnisse über den vereinbarten Umfang hinaus, schuldet er für die zusätzliche Nutzung die marktübliche Lizenzgebühr. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Material, Archivierung, Referenzen

  1. Geschuldet ist das vereinbarte Endprodukt. Rohmaterial, Projektdateien und offene Arbeitsdateien werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung herausgegeben.
  2. Die Auftragnehmerin archiviert Endprodukte und Rohmaterial für 12 Monate nach Lieferung. Danach darf sie die Daten löschen. Eine längere Archivierung kann gegen Vergütung vereinbart werden. Weisungen des Kunden zur Löschung personenbezogener Daten nach § 20 Abs. 2 gehen vor.
  3. Vom Kunden überlassene Materialien und Datenträger werden sorgfältig behandelt. Der Kunde behält eigene Sicherungskopien.
  4. Die Auftragnehmerin darf Arbeitsergebnisse, die der Kunde veröffentlicht hat, sowie den Namen des Kunden zur Eigenwerbung als Referenz nutzen (z. B. Website, Showreel, Social Media), es sei denn, der Kunde widerspricht in Textform oder es wurde Vertraulichkeit vereinbart. Nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse nutzt sie nur mit Zustimmung des Kunden. Ausschnitte mit erkennbar abgebildeten Personen nutzt sie nur, soweit hierfür eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage besteht; der Kunde unterstützt sie dabei auf Anfrage, etwa indem er Einwilligungserklärungen auch auf Referenzzwecke der Auftragnehmerin erstreckt. Ein Anspruch des Kunden auf Nennung als Referenz besteht nicht.
  5. Material aus Projekten des Kunden nutzt die Auftragnehmerin für Dritte (z. B. als Stock- oder Archivmaterial) nur nach gesonderter Vereinbarung.

§ 11 Künstliche Intelligenz

  1. Die Auftragnehmerin darf KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, insbesondere für Transkription, Untertitelung, Übersetzung, Bild- und Tonbearbeitung, Hochskalierung und Recherche. Vertrauliche Inhalte des Kunden gibt sie nicht für das Training von KI-Modellen Dritter frei und deaktiviert entsprechende Optionen, soweit die eingesetzten Dienste dies zulassen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 20 Abs. 2.
  2. Der Einsatz von KI zur Erzeugung wesentlicher Bild-, Video- oder Toninhalte (z. B. synthetische Personen, Stimmen oder Szenen) erfolgt nur nach Abstimmung mit dem Kunden.
  3. Liefert die Auftragnehmerin Inhalte, die sie mittels KI erzeugt oder wesentlich verändert hat und die einer Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung unterliegen, weist sie den Kunden darauf hin und versieht die Inhalte, soweit technisch möglich, mit der erforderlichen Kennzeichnung. Für die Kennzeichnung bei Veröffentlichung und Verbreitung durch den Kunden, insbesondere nach Kürzung oder Bearbeitung, ist der Kunde verantwortlich; vorhandene Kennzeichnungen entfernt er nicht.
  4. An KI-erzeugten Bestandteilen entstehen möglicherweise keine Urheberrechte. Die Auftragnehmerin übernimmt insoweit keine Gewähr für Schutzfähigkeit oder Exklusivität.
  5. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zum Training, Feintuning oder zur sonstigen Entwicklung von KI-Systemen nutzen oder Dritten hierfür überlassen. Die Auftragnehmerin behält sich die Nutzung für Text- und Data-Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG ausdrücklich vor.

§ 12 Haftung und Versicherung

  1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall zusätzlich auf das Doppelte des Netto-Auftragswerts, mindestens jedoch auf 50.000 Euro begrenzt. Auf Wunsch des Kunden kann eine höhere Haftungssumme gegen Aufpreis vereinbart werden.
  4. Für den Verlust von Daten, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat, haftet die Auftragnehmerin nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Für Aufnahmen und Daten, die nur bei der Auftragnehmerin vorliegen, gelten die Absätze 1 bis 3.
  5. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Auftragnehmerin.
  6. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1. Für Mängelansprüche gilt § 13 Abs. 5.
  7. Die Auftragnehmerin empfiehlt dem Kunden bei Veranstaltungen den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht- und gegebenenfalls einer Veranstaltungsausfallversicherung.

§ 13 Mängel, Abnahme, Verjährung

  1. Der Kunde prüft gelieferte Arbeitsergebnisse unverzüglich. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin hat den Mangel arglistig verschwiegen. Für Live-Leistungen gilt § 15 Abs. 5.
  2. Bei Mängeln leistet die Auftragnehmerin zunächst nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.
  3. Geschmackliche oder künstlerische Abweichungen von den Vorstellungen des Kunden sind kein Mangel, soweit die Leistung den vereinbarten Vorgaben entspricht. Sie werden im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen berücksichtigt.
  4. Mit der Lieferung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses setzt die Auftragnehmerin dem Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Abnahme. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Veröffentlicht der Kunde das Arbeitsergebnis vor Fristablauf, gilt es mit der Veröffentlichung als abgenommen.
  5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, bei Leistungen ohne Abnahme ab Lieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1.

B

Film- und Videoproduktion

§ 14 Produktion

  1. Konzepte, Treatments, Drehbücher und Ablaufpläne werden dem Kunden zur Freigabe vorgelegt. Mit der Freigabe ist die Grundlage der Produktion verbindlich; spätere Änderungen gelten als Zusatzwünsche nach § 2 Abs. 5. Vom Kunden beauftragte Konzepte und Gestaltungsvorschläge sind auch dann zu vergüten, wenn sie nicht umgesetzt werden.
  2. Im Preis enthalten sind insgesamt zwei Korrekturschleifen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Mitteilung der Korrekturwünsche zu einer Schnittfassung in Textform und deren Umsetzung. Konzeptänderungen, zusätzliche Szenen und Nachdrehs sind keine Korrekturen. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand berechnet.
  3. Die Lieferung erfolgt im vereinbarten Format per Download-Link. Der Link ist 2 Wochen gültig; der Kunde sichert die Dateien innerhalb dieser Frist. Eine erneute Bereitstellung innerhalb der Archivierungsfrist nach § 10 Abs. 2 erfolgt auf Anfrage gegen Aufwand nach der Preisliste. Zusätzliche Formate, Fassungen und Versionen werden gesondert berechnet.
  4. Außenaufnahmen stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Witterung. Entscheidet die Auftragnehmerin aus Sicherheitsgründen, eine Aufnahme zu verschieben, wird ein Ersatztermin vereinbart. Bereits erbrachte Leistungen und Bereitschaftszeiten werden nach der Preisliste berechnet. Eine solche Verschiebung ist keine Stornierung nach § 7.
  5. Beim Einsatz von Drohnen erfüllt die Auftragnehmerin die luftrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Registrierung, Kompetenznachweis, Haftpflichtversicherung und erforderliche luftrechtliche Genehmigungen). Die Zustimmung von Grundstückseigentümern und Hausrechtsinhabern holt der Kunde ein.

C

Veranstaltungstechnik und Livestreaming

§ 15 Veranstaltungstechnik und Livestream

  1. Veranstalter ist der Kunde. Er ist verantwortlich für die Location, die Einhaltung der Versammlungsstättenverordnung und sonstiger Sicherheitsvorschriften sowie für Genehmigungen und Anmeldungen der Veranstaltung. Die Auftragnehmerin ist für den sicheren Aufbau und Betrieb der von ihr eingesetzten Technik verantwortlich. Verlangen Location oder Behörden Verantwortliche für Veranstaltungstechnik oder vergleichbare Fachkräfte, stellt die Auftragnehmerin diese nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Die Leistung der Auftragnehmerin beim Livestream endet am vereinbarten Übergabepunkt. Das ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Einspeisung des Signals in den Ingest der vereinbarten Plattform oder des Streaming-Servers. Die Verbreitung über Plattformen Dritter (z. B. YouTube, Vimeo, Microsoft Teams, Zoom) und die Empfangsqualität bei den Zuschauern liegen außerhalb des Leistungsumfangs.
  3. Der Kunde stellt die Internetverbindung vor Ort gemäß dem technischen Datenblatt der Auftragnehmerin bereit, insbesondere mit ausreichender Upload-Bandbreite über eine kabelgebundene Verbindung. Eine mobile Übertragung oder Bündelung von Mobilfunkverbindungen (Bonding) erfolgt nach bestmöglichem Bemühen und ohne Verfügbarkeitszusage, da die Netzqualität nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegt.
  4. Störungen während eines Einsatzes, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, insbesondere Ausfälle oder Einschränkungen von Internetverbindung, Mobilfunknetz, Stromversorgung, Plattformen Dritter oder der Location, lassen den Vergütungsanspruch unberührt. Das gilt auch bei großflächigen Netzausfällen. Eine Minderung kommt nur bei Störungen in Betracht, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat, und richtet sich nach Dauer und Gewicht der Beeinträchtigung.
  5. Die Auftragnehmerin benennt für jeden Einsatz eine technische Leitung vor Ort. Da Live-Leistungen nicht nachgeholt werden können, zeigt der Kunde Störungen unverzüglich während der Veranstaltung gegenüber der technischen Leitung an, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt er dies, obwohl die Störung bei rechtzeitiger Anzeige hätte behoben werden können, wird dies bei seinen Ansprüchen als Mitverschulden berücksichtigt.
  6. Zur Erhöhung der Ausfallsicherheit bietet die Auftragnehmerin ein Redundanzpaket an (z. B. zweiter Encoder, zweite Leitung, Ersatzgeräte). Ohne Buchung dieses Pakets schuldet sie keine redundante Ausführung.
  7. Eine Aufzeichnung (Mitschnitt) ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist. Für Aufzeichnungen gilt Teil B entsprechend.
  8. Verbleibt Technik der Auftragnehmerin außerhalb der Betriebszeiten in der Location, stellt der Kunde einen abschließbaren, für Dritte nicht zugänglichen Raum oder eine Bewachung zur Verfügung. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust und Beschädigung dieser Technik, soweit er, seine Erfüllungsgehilfen oder von ihm beauftragte Dienstleister dies zu vertreten haben. Schäden und Verluste sind der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.

D

Beratung

§ 16 Beratung

  1. Beratungsleistungen (z. B. Medien- und Kommunikationsberatung, Strategieentwicklung, Workshops) werden als Dienstleistung erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder kommunikativer Erfolg ist nicht geschuldet. Für Konzepte zu Produktionen der Auftragnehmerin gilt § 14.
  2. Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechts- und Steuerberatung. Hinweise zu rechtlichen Themen ersetzen keine Prüfung durch hierzu befugte Berufsträger.
  3. Beratung wird nach Tagessätzen bzw. anteilig nach Stunden gemäß der Preisliste abgerechnet, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist. Vor- und Nachbereitung sind Arbeitszeit.
  4. Bei geförderten Beratungen (z. B. BAFA-Förderung) ist der Kunde für Antragstellung und Einhaltung der Förderbedingungen verantwortlich. Eine bestimmte Förderfähigkeit oder Förderhöhe sagt die Auftragnehmerin nicht zu. Die Vergütung ist unabhängig von der Bewilligung oder Auszahlung einer Förderung geschuldet.

E

Schlussbestimmungen

§ 17 Subunternehmer

  1. Die Auftragnehmerin darf zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte freie Mitarbeitende und Subunternehmer einsetzen. Sie bleibt gegenüber dem Kunden für deren Leistungen verantwortlich.

§ 18 Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
  2. Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug bleibt, wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder an der Aufnahme oder Verbreitung offensichtlich rechtswidriger Inhalte festhält.
  3. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn die Auftragnehmerin wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung und angemessener Frist wiederholt verletzt.
  4. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt die Auftragnehmerin aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, behält sie den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; für die nicht mehr erbrachten Leistungen gilt § 7 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend. Kündigt der Kunde aus einem Grund, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, vergütet er nur die bis dahin erbrachten, für ihn verwertbaren Leistungen.

§ 19 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
  2. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich verlangt wird, die gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern oder Versicherern offengelegt werden, sowie die Referenznutzung nach § 10 Abs. 4.
  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet ihre Mitarbeitenden und Subunternehmer entsprechend.

§ 20 Datenschutz

  1. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Vertragsdurchführung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter www.gebrueder-biernath.de/datenschutz.
  2. Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten Dritter verarbeitet (z. B. Teilnehmerlisten, Registrierungs- oder Abstimmungsdaten, Aufzeichnungen von Personen), schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Darin werden auch die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter benannt, einschließlich KI- und Cloud-Diensten. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung und die Information der Betroffenen verantwortlich.
  3. E-Mail-Werbung an Bestandskunden erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG. Der Kunde kann der Nutzung seiner E-Mail-Adresse für Werbung jederzeit an info@gebrueder-biernath.de widersprechen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Erfüllungsort für Zahlungen und, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmerin in Berlin.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Auftragnehmerin darf auch am Sitz des Kunden klagen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 18. Oktober 2026 · Gebrüder Biernath GmbH, Sitz Berlin, Wilhelmstraße 80, 13593 Berlin

Ergänzende Dokumente: Preisliste (PDF) · Mietbedingungen (PDF)

© 2026 Gebrüder Biernath GmbH, AGB

ethik-kodex​

Die Gebrüder Biernath GmbH steht für Qualität, Kreativität und Verantwortungsbewusstsein in der Filmproduktion. Die Werte und Ideale, denen wir uns verpflichtet fühlen, haben wir in unserem Ethik-Kodex festgehalten. Er dient als Leitfaden für unser Verhalten, umfasst die Art des Umgangs, den wir intern und extern pflegen, und beschreibt unsere Haltung in all unseren Geschäftspraktiken.
Wir kompensierren CO2  und unterstützen gemeinnützige Organisationen.

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